Vertragliche Bedingungen zum Vermittlungsvertrag
Meerschweinchenhalter: _______________________________________________
Name des Meerschweinchens:__________________________________________
Name des Meerschweinchens:__________________________________________
§ 1 Allgemeine Haltungsanforderungen
Der/Die Empfänger/in verpflichtet sich,
Die Tiere im Einklang mit den tierschutzrechtlichen Vorschriften und artgerecht zu halten.
Artgerecht heißt, dass die Tiere genügend Platz haben, (wir vermitteln nicht in reine Käfighaltung), Natur-Holzhäuser zum Benagen und ihnen täglich frisches, sauberes Wasser und Futter (Grundfutter: Heu) verabreicht wird. Die Einstreu sauber und trocken ist und ein Zusammenleben mit Artgenossen gewährleistet sein muss. Ein zugfreier und rauchfreier Standort des Geheges/Eigenbau sollte gewährleistet sein.
Falsche Ernährung und Haltung können einem Tier das Leben kosten, deshalb ist die Voraussetzung der Übernahme des/der Tier/e der Einführungskurs in die Haltung, Ernährung und die Gesunderhaltung (ca. 3 Stunden), auch wenn Sie bereits Meerschweinchen besessen haben.
Sollte ein bereits vorhandenes Meerschweinchen ein Partnertier bekommen, sollte eine Vergesellschaftung auf neutralem Boden in der Pflegestelle stattfinden, um zu sehen, ob sich die beiden Tiere verstehen.
Mit den Tieren nicht zu züchten und sie nicht für Tierversuche weiterzugeben.
Quälereien und Misshandlungen auch durch Dritte zu verhindern. Die Eltern tragen die Verantwortung und sind für das Wohlergehen (Ernährung, Haltung und Gesunderhaltung) der Tiere alleinig verantwortlich, Kindern ist die Verantwortung für ein Lebewesen nicht zuzumuten.
Weibliche Meerschweinchen sind nur mit männlichem kastrierten Meerschweinchen zu halten.
Sollte unwissend ein Meerschweinchen-Mädel trächtig vermittelt werden, sind nach Aufzucht (ca. 4 Wochen ) die Meeri-Baby an die Pflegestelle zu geben. Böckchen werden kastriert. Der Halter kann auch das trächtige Muttertier zurückgeben.
§ 2 Tierarzt
Der/Die Empfänger verpflichten sich außerdem,
- jederzeit die tierärztliche Versorgung der Tiere zu gewährleisten.
§ 3 Weitergabe, Verlust, Tod
Die Weitergabe der Tiere ist ohne Zustimmung der Pflegestelle Heike Link nicht erlaubt, auch nicht an Verwandte. Sprechen zwingende Gründe für die Weitergabe, unterrichtet der Tierhalter unverzüglich dem Abgebenden, um gemeinsam eine Regelung zum Wohle des Tieres zu finden.
Außenställe sind so zu bauen, dass die Tiere nicht entlaufen können und gegen Fressfeinde gesichert sind. Kommt ein Tier dennoch abhanden, ist der Verlust der Pflegestelle Heike Link unverzüglich zu mitzuteilen. Der Tierhalter muss jede Maßnahme ergreifen und dulden, die zum Auffinden des Tieres geeignet erscheint.
Bei Tod des Tieres ist die Pflegestelle innerhalb einer Woche zu benachrichtigen.
Die Tötung des Tieres ist mit der Ausnahme von zwingenden medizinischen Gründen nur nach Genehmigung durch den Abgebenden und nur durch einen Tierarzt zulässig. Bei Verweigerung der Genehmigung durch den Abgebenden ist diese verpflichtet, das Meerschweinchen zurückzunehmen.
§ 4 Einzelhaltung nach dem Tod eines Meerschweinchens
Nach Tod eines Meerschweinchens, ist dem verbleibenden Tier unverzüglich wieder ein in möglichst gleichem Alter, entsprechender Artgenosse zu geben, da Einzelhaltung nach dem Tierschutzrecht keine artgerechte Haltung ist.
Das verbleibende Meerschweinchen kann an die Pflegestelle zurück gegeben werden, hier existiert zumeist eine Gruppe von älteren Meerschweinchen, in die es integriert werden kann und nicht allein sein braucht. Der Tierbesitzer hat die Möglichkeit eine Patenschaft zu übernehmen oder wenn es möglich ist, sich aus der Pflegestelle ein „Leih-Meerschweinchen“ für das Einzel-Meeri „auszuleihen“- ist ist in der Planung.
§ 5 Überwachung
Der/Die Empfänger der Tiere gestattet dem Abgebendem oder einem Beauftragten, jederzeit und wiederholt den Ort und die Art der Haltung der Tiere zu besichtigen und dazu das Haus/die Wohnung zu betreten. Stellt der Abgebende fest, dass die Tiere nicht artgerecht gehalten werden, ist dieser dazu berechtigt, die Tiere zurückzunehmen.
Eine Änderung des Ortes der Haltung ist dem Abgebenden unverzüglich mitzuteilen.
Für die Tiere ist in der Urlaubszeit eine erfahrene Betreuung zu suchen.
§ 6 Haftung, Zuwiderhandlungen
Für Eigenschaften des Tieres übernimmt der Abgebende keine Haftung. Zum Abgabezeitpunkt sind dem Abgebenden keine Krankheiten bekannt, trotzdem wird jede Haftung seitens der/des Abgebenden ausgeschlossen.
Die Verletzung einer Vertragsverpflichtung berechtigt den Abgebenden von diesem zurückzutreten und die entschädigungslose Rückgabe der Tiere zu verlangen.
Vertragsstrafe: bei einer groben Pflichtverletzung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 250,00 fällig, zu zahlen innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung.
§ 7 Rücknahme der Tiere
Sollte aus zwingenden Gründen, das/die Tiere nicht mehr gehalten werden können, ist unverzüglich die Pflegestelle zu informieren, eine Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt.
§ 8 Nebenabreden/Sonstiges
Die Abgabe erfolgt gegen Schutzgebühr per Schutzvertrag. Böckchen werden nur kastriert vermittelt.
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen, schriftliche Nebenabreden sind auf der Schutzvertrags-Seite vermerkt. Jede Änderung/Ergänzung bedarf der Schriftform.
Die Unwirksamkeit einer Klausel berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.
Ort, Datum Vom Tierhalter anerkannt/Unterschrift
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